Liebe Bürgerinnen und Bürger,
Mitte Januar haben Sie von uns Ihren neuen Grundsteuerbescheid erhalten.
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für die Berechnung der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt.
Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet. Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstückes bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäuden berechnet.
Wer ist zuständig?
An den Zuständigkeiten hat sich auch nach der Reform nichts geändert.
Der Grundsteuermessbetrag wurde vom Finanzamt aufgrund der Daten in Ihrer Grundsteuererklärung zum 01.01.2022 ermittelt. Die Eigentümer erhalten über die getroffene Feststellung des Finanzamtes einen sogenannten Grundsteuermessbescheid. Das Finanzamt ist bei Rückfragen zum Grundsteuermessbescheid der zuständige Ansprechpartner.
Sollten die Grundlagen für die Festsetzung der Grundsteuer (Grundsteuermessbescheid) fehlerhaft sein, so müssen Sie unmittelbar gegen diesen Bescheid beim Finanzamt in Form eines schriftlichen Änderungsantrages unter Angabe des Aktenzeichens vorgehen. Ein Einspruch ist aufgrund der oftmals abgelaufenen Rechtsbehelfsbelehrung (ein Monat) nicht das richtige Rechtsmittel.
Wann ist die Kommune die richtige Ansprechpartnerin?
Der Hebesatz wird von der Kommune festgelegt.
Die Grundsteuer errechnet sich wie folgt: Messbetrag x Hebesatz in %
(Diese Formel wurde durch die Reform nicht geändert).
Hieraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer – der Hebesatz der Gemeinde Garching a.d.Alz liegt seit 1995
- für die Grundsteuer A bei 320 %
- für die Grundsteuer B bei 310 %
Die Kommune ist an den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes rechtlich gebunden – auch wenn Sie bereits Einspruch oder einen Antrag auf Änderung beim Finanzamt eingereicht haben. Dies bedeutet, dass die Zahlungspflicht für die Grundsteuer weiterhin fortbesteht und durch den Einspruch beim Finanzamt nicht gehemmt wird. Selbstverständlich wird der Grundsteuerbescheid durch die Gemeinde unaufgefordert abgeändert sobald uns eine Änderung vom Finanzamt vorliegt und zu viel entrichtete Grundsteuer an den Eigentümer erstattet - d.h. Korrekturen bezüglich Grundstücks-, Wohn- oder Nutzfläche können nur über das Finanzamt vorgenommen werden.
Gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde können Sie nur Rechtsbehelfe wg. einem fehlerhaft angewandten Hebesatz oder formellen Fehlern einreichen.
Sollten Sie trotzdem Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde einreichen, möchten wir darauf hinweisen, dass wir dem Widerspruch nicht abhelfen können und ggf. weitere Kosten damit verbunden sind.
Hier finden Sie das vom Finanzamt zur Verfügung gestellte Änderungsformular: